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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §13jBeachte
Rechtssatz
Im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts liegt ausweislich Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, wonach die Gesetzgebung und die Vollziehung bezüglich "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache ist, im Hinblick auf nicht gefährliche Abfälle eine Bedarfskompetenz des Bundes vor. Der VfGH hat zum "Bedürfnis" im Sinne dieser Norm festgehalten, dass es hierbei nicht auf das Gutdünken des Gesetzgebers ankommt, sondern "auf das objektive Bedürfnis nach zweckentsprechenden bundeseinheitlichen Regelungen, insbesondere aus umweltpolitischer Sicht" (vgl. dazu insbesondere VfGH 15.10.1999, KII-1/98, VfSlg. 15.637/1999, mwN). Bei § 13j AWG 2002 handelt es sich um eine im Rahmen der Bedarfskompetenz des Bundes erlassene Bestimmung, die der Vermeidung von Abfall dient.Im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts liegt ausweislich Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG, wonach die Gesetzgebung und die Vollziehung bezüglich "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache ist, im Hinblick auf nicht gefährliche Abfälle eine Bedarfskompetenz des Bundes vor. Der VfGH hat zum "Bedürfnis" im Sinne dieser Norm festgehalten, dass es hierbei nicht auf das Gutdünken des Gesetzgebers ankommt, sondern "auf das objektive Bedürfnis nach zweckentsprechenden bundeseinheitlichen Regelungen, insbesondere aus umweltpolitischer Sicht" vergleiche dazu insbesondere VfGH 15.10.1999, KII-1/98, VfSlg. 15.637/1999, mwN). Bei Paragraph 13 j, AWG 2002 handelt es sich um eine im Rahmen der Bedarfskompetenz des Bundes erlassene Bestimmung, die der Vermeidung von Abfall dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L04Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023