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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Der erst- und drittrevisionswerbenden GmbH, deren jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber ist, wurde jeweils mit Bescheiden der belangten Behörde die Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen erhoben jeweils nur die erst- und drittrevisionswerbende Partei Beschwerde, die mit den angefochtenen Erkenntnissen des VwG jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Dem Zweitrevisionswerber kam somit keine Parteistellung in den beiden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu. Da er als Geschäftsführer der erst- sowie der drittrevisionswerbenden Partei jeweils kein aus § 91 Abs. 2 GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse hat, kommt ihm auch in dieser Funktion keine Parteistellung in den beiden Entziehungsverfahren zu (vgl. VwGH 1.2.2005, 2003/04/0078, mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0171). Dem Zweitrevisionswerber fehlt es daher an der Revisionslegitimation, weshalb dessen Revision zurückzuweisen war.Der erst- und drittrevisionswerbenden GmbH, deren jeweils alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber ist, wurde jeweils mit Bescheiden der belangten Behörde die Gewerbeberechtigung entzogen. Dagegen erhoben jeweils nur die erst- und drittrevisionswerbende Partei Beschwerde, die mit den angefochtenen Erkenntnissen des VwG jeweils als unbegründet abgewiesen wurden. Dem Zweitrevisionswerber kam somit keine Parteistellung in den beiden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu. Da er als Geschäftsführer der erst- sowie der drittrevisionswerbenden Partei jeweils kein aus Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ableitbares rechtliches Interesse hat, kommt ihm auch in dieser Funktion keine Parteistellung in den beiden Entziehungsverfahren zu vergleiche VwGH 1.2.2005, 2003/04/0078, mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/04/0171). Dem Zweitrevisionswerber fehlt es daher an der Revisionslegitimation, weshalb dessen Revision zurückzuweisen war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L05Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023