RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
EURallg
StGB §73
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, korreliert inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund. Somit ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL Rücksicht zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass im österreichischen Recht dieser Ausschlussgrund bereits vor der Schaffung unionsrechtlicher Regelungen betreffend das Asylrecht existent war (so enthielt bereits das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Asylgesetz 1997 in seinem § 13 Abs. 2 die Anordnung: "Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde [...] von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.") und die frühere Regelung in das (nunmehr geltende) AsylG 2005 übernommen wurde.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, korreliert inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund. Somit ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass im österreichischen Recht dieser Ausschlussgrund bereits vor der Schaffung unionsrechtlicher Regelungen betreffend das Asylrecht existent war (so enthielt bereits das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Asylgesetz 1997 in seinem Paragraph 13, Absatz 2, die Anordnung: "Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde [...] von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.") und die frühere Regelung in das (nunmehr geltende) AsylG 2005 übernommen wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L01

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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