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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 1997 §13 Abs2Rechtssatz
Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, korreliert inhaltlich mit dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL genannten Grund. Somit ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL Rücksicht zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass im österreichischen Recht dieser Ausschlussgrund bereits vor der Schaffung unionsrechtlicher Regelungen betreffend das Asylrecht existent war (so enthielt bereits das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Asylgesetz 1997 in seinem § 13 Abs. 2 die Anordnung: "Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde [...] von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.") und die frühere Regelung in das (nunmehr geltende) AsylG 2005 übernommen wurde.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, korreliert inhaltlich mit dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL genannten Grund. Somit ist beim Verständnis und der Anwendung des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL Rücksicht zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass im österreichischen Recht dieser Ausschlussgrund bereits vor der Schaffung unionsrechtlicher Regelungen betreffend das Asylrecht existent war (so enthielt bereits das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Asylgesetz 1997 in seinem Paragraph 13, Absatz 2, die Anordnung: "Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde [...] von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.") und die frühere Regelung in das (nunmehr geltende) AsylG 2005 übernommen wurde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L01Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023