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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Bei einer rechtskundige Parteienvertreterin ist bei der Beurteilung des Verschuldens an der Versäumung einer Frist ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. etwa zur Qualifikation von Rechtsberatern im Sinne des § 48 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des BBU-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 53/2019, als rechtskundige Parteienvertreter, an die ein strengerer Maßstab anzulegen ist, VwGH 14.2.2023, Ra 2023/14/0024, Rn. 18). Deren unrichtige Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gründet sich auf die Außerachtlassung der Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG. Die Unkenntnis dieser Rechtslage und der daraus folgende Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs für rechtskundige Parteienvertreter nicht als nur ein Versehen minderen Grads zu qualifizieren.Bei einer rechtskundige Parteienvertreterin ist bei der Beurteilung des Verschuldens an der Versäumung einer Frist ein strengerer Maßstab anzulegen vergleiche etwa zur Qualifikation von Rechtsberatern im Sinne des Paragraph 48, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des BBU-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, als rechtskundige Parteienvertreter, an die ein strengerer Maßstab anzulegen ist, VwGH 14.2.2023, Ra 2023/14/0024, Rn. 18). Deren unrichtige Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gründet sich auf die Außerachtlassung der Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG. Die Unkenntnis dieser Rechtslage und der daraus folgende Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs für rechtskundige Parteienvertreter nicht als nur ein Versehen minderen Grads zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010195.L04Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023