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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §19 Abs5Rechtssatz
Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich auch aus den Vorschriften des BFA-VG 2014, des AsylG 2005 und des FrPolG 2005, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6, § 49 Abs. 1 BFA-VG 2014, § 19 Abs. 5 AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (§ 10 BFA-VG 2014; § 12 FrPolG 2005) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6 BFA-VG 2014, § 58 Abs. 12 AsylG 2005, § 11 Abs. 8 FrPolG 2005, § 12 Abs. 3 FrPolG 2005, § 89 FrPolG 2005) beziehen.Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich auch aus den Vorschriften des BFA-VG 2014, des AsylG 2005 und des FrPolG 2005, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG 2014, Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (Paragraph 10, BFA-VG 2014; Paragraph 12, FrPolG 2005) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 6, BFA-VG 2014, Paragraph 58, Absatz 12, AsylG 2005, Paragraph 11, Absatz 8, FrPolG 2005, Paragraph 12, Absatz 3, FrPolG 2005, Paragraph 89, FrPolG 2005) beziehen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L20Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023