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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob sich die Ausübung der Tätigkeit iSd § 3 Z 2 AVG tatsächlich über mehrere Bundesländer erstreckt, wird ein Unternehmen am Ort seiner Niederlassung, von dem ausgehend die Betriebsführung tatsächlich erfolgt, betrieben (VwGH 18.5.1994, 92/03/0083; VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017). Hat ein Unternehmen seine Niederlassung in Deutschland und beliefert von dort Unternehmen in ganz Österreich, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 3 Z 2 AVG. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man einen Bezug der Sache auf den Betrieb des Unternehmens im Sinn des § 3 Z 2 AVG überhaupt verneint. Davon ausgehend wäre nach § 3 Z 3 AVG auf den Sitz des Beteiligten abzustellen, der sich im vorliegenden Fall jedoch in Deutschland befindet. Lässt sich die örtliche Zuständigkeit eines VwG daher nicht nach § 3 AVG bestimmen, führt dies gemäß § 3 Abs. 3 VwGVG zur Zuständigkeit des VwG Wien.Unabhängig davon, ob sich die Ausübung der Tätigkeit iSd Paragraph 3, Ziffer 2, AVG tatsächlich über mehrere Bundesländer erstreckt, wird ein Unternehmen am Ort seiner Niederlassung, von dem ausgehend die Betriebsführung tatsächlich erfolgt, betrieben (VwGH 18.5.1994, 92/03/0083; VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017). Hat ein Unternehmen seine Niederlassung in Deutschland und beliefert von dort Unternehmen in ganz Österreich, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man einen Bezug der Sache auf den Betrieb des Unternehmens im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG überhaupt verneint. Davon ausgehend wäre nach Paragraph 3, Ziffer 3, AVG auf den Sitz des Beteiligten abzustellen, der sich im vorliegenden Fall jedoch in Deutschland befindet. Lässt sich die örtliche Zuständigkeit eines VwG daher nicht nach Paragraph 3, AVG bestimmen, führt dies gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG zur Zuständigkeit des VwG Wien.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J08Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023