TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/18 92/03/0083

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §1;
AVG §3 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §84;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 1991, Zl. 9/02-71/7/2-1991, betreffend Schiffahrtskonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1991 gab die Salzburger Landesregierung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer schiffahrtsrechtlichen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr mittels dreier aufblasbarer Ruderfahrzeuge (Rafts) auf der Mur von Tamsweg bis Stadl gemäß § 78 Abs. 1 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 Folge, wobei die belangte Behörde die im Spruch zu Punkt II 1-3 im einzelnen näher beschriebenen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen aussprach. Darunter wurde insbesondere auch ausgesprochen, daß die gewerbsmäßige Ausübung des Rafting auf der Mur nur in der Zeit zwischen 1. Juni und 1. Oktober jeden Jahres gestattet sei (Punkt 1.4.1) und daß diese Konzession auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt werde (Punkt 1.3.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 24. Feber 1992, B 1028/91-6, deren Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Beschwerdeführer erklärt, daß der bekämpfte Bescheid insoweit angefochten werde, als die Berechtigung der Konzessionsausübung nicht vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, sondern lediglich für die Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober eines jeden Jahres eingeräumt worden sei, ferner werde der Bescheid dahin angefochten, daß die Konzession nicht für die Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft, sondern lediglich auf die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt werde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet vorerst die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, zumal sie hinsichtlich der Konzessionsausübung auch für einen Abschnitt der Mur entschieden habe, der in das Bundesland Steiermark reiche, und es habe die belangte Behörde nicht das Einvernehmen mit der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des § 84 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990 hergestellt.

Dem ist zu entgegnen, daß § 84 des Schiffahrtsgesetzes 1990 die Verteilung der sachlichen Kompetenz in Ansehung bestimmter Gewässer regelt. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 AVG, daß sich diese - soweit wie hier über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird - in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, richtet. Unabhängig davon, ob sich die Konzessionsausübung tatsächlich über mehrere Bundesländer erstreckt, wird ein Unternehmen am Ort seiner Niederlassung betrieben. Dieser liegt im vorliegenden Fall unbestritten im Bundesland Salzburg, sodaß die belangte Behörde für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers örtlich zuständig war. Gemäß § 84 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990 hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen, wenn sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 des § 84 die Landesregierung in erster Instanz zuständig ist, über mehrere Länder erstreckt oder sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken soll. Dementsprechend hat die belangte Behörde, wie sie auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat und wie sich aus dem Akteninhalt einwandfrei nachvollziehen läßt, die Steiermärkische Landesregierung zur Verhandlung und Entscheidung beigezogen und das Einvernehmen mit ihr hergestellt. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Schreiben vom 19. Juli 1991 ausdrücklich erklärt, daß sie - nach Übermittlung des Bescheidentwurfes an sie - die Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteile und gleichzeitig eine Kopie des mitunterfertigten Bescheides übermittelt. Es erweist sich somit, daß die belangte Behörde dem Erfordernis des § 84 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990 entsprochen und über den einheitlichen Antrag des Beschwerdeführers betreffend eine sich über mehrere Länder erstreckende Konzessionsausübung im Einvernehmen mit der anderen Landesregierung, nämlich der Steiermärkischen Landesregierung, entschieden hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ferner dagegen, daß die belangte Behörde entgegen den Ausführungen des hydrobiologischen Amtssachverständigen, der aus Gründen des Fischschutzes eine Beschränkung des Raftingbetriebes auf die Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres sowie eine fünfjährige Befristung vorgeschlagen habe, die eingangs beschriebene weitergehende Einschränkung verfügt hat. Die belangte Behörde habe hier von einer Ermessensentscheidung Gebrauch gemacht, die ihr in dieser Form nicht zukomme, und habe hiefür keine sachliche Begründung gegeben. Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

§ 79 des Schiffahrtsgesetzes 1990 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession. § 81 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß in der Konzession die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden kann. § 15 Abs. 1 Z. 11 leg. cit. bestimmt, daß durch Verordnung der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln sind, soweit es auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs erfordern. Gemäß § 81 Abs. 2 leg. cit. kann die Konzession aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch auf die Interessen der Fischerei Bedacht zu nehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Z. 11 leg. cit.). Es ist aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß die Behörde über die Beschränkungen "des Sachverständigengutachtens" hinaus eine weitere zeitliche Beschränkung verfügt habe, denn der Beschwerdeführer übersieht, daß neben dem Gutachten des hydrobiologischen Amtssachverständigen auch ein Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwesen vorliegt. Dieser führte - unter anderem - aus, daß das Befahren der Mur mit Booten nur in der Zeit vom 1. Juli bis 15. September eines jeden Jahres gestattet werden solle, um den Fischen ein ungehindertes Ablaichen zu ermöglichen und das Aufkommen der Brut zu gewährleisten. Weil Erfahrungen - hinsichtlich eines Verkehrs mit Schlauchbooten, wie er dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegt - fehlten, solle die Konzession vorläufig auf zwei Jahre beschränkt werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde nicht gegen die Ausführungen des Sachverständigen für Fischereiwesen gewandt, auch der Verwaltungsgerichtshof vermag von sich aus nicht zu erkennen, daß das Gutachten unschlüssig wäre. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung insbesondere auch die Ausführungen des Sachverständigen für Fischereiwesen zugrundegelegt. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dessen Ausführungen folgend die Konzessionsdauer auf den Zeitraum von zwei Jahren einschränkte, weil die Gefährdung des Aufkommens von Jungfischen und die damit verbundene Einschränkung der Fischerei durch den Bootsbetrieb offenbar noch nicht verläßlich beurteilt werden können. Insoweit die belangte Behörde über die Ausführungen des Sachverständigen für Fischereiwesen hinausgehend die Ausübung des Rafting in der Zeit zwischen 1. Juni und 1. Oktober eines jeden Jahres gestattete, wurde ohnedies eine für den Beschwerdeführer günstigere Regelung getroffen. Im Hinblick auf die Regelungen des § 81 Abs. 1 und 2 des Schiffahrtgesetzes 1990 kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und insbesondere auch Z. 11 leg. cit. berücksichtigte und die Konzession zum Schutz dieser Erfordernisse hinsichtlich der Wahrung der dort angeführten Interessen zeitlich einschränkte. Daß die belangte Behörde hiebei diese Bestimmungen unrichtig ausgelegt und angewendet hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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