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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1993 §1 Abs3 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0197 E 13. Oktober 2011 VwSlg 18237 A/2011 RS 3 richtig: "sonstige Verwaltungsstelle" (iSd § 33 Abs. 2 Z 2 ArbVG)Stammrechtssatz
Der VwGH hat sich in seinem E vom 26. Jänner 2005, 2004/12/0084, mit der Frage der Abgrenzung einer "sonstigen Verwaltungsstelle" (iSd § 33 Abs 1 Z 2 ArbVG) von den unter das ArbVG fallenden "Betrieben" einer Gebietskörperschaft befasst. Entscheidend ist, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsstelle", andernfalls um einen unter den II. Teil des ArbVG fallenden Betrieb. Bei einer - damals gegebenen - GmbH (einem Museum), die keine hoheitsrechtlichen, sondern privatrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, hat es sich daher nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle des Landes" handeln können. Nach § 34 Abs 1 ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Ein Betrieb iSd § 34 ArbVG muss - neben den anderen dort genannten Voraussetzungen - aber auch über Arbeitnehmer iSd ArbVG verfügen. Auf Grund des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 36 Abs 1 ArbVG, wonach es grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber gekennzeichnet ist, im Rahmen eines Betriebes ankommt, sind sohin auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung, wenn sie in einem Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des II. Teiles des ArbVG fällt.Der VwGH hat sich in seinem E vom 26. Jänner 2005, 2004/12/0084, mit der Frage der Abgrenzung einer "sonstigen Verwaltungsstelle" (iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) von den unter das ArbVG fallenden "Betrieben" einer Gebietskörperschaft befasst. Entscheidend ist, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsstelle", andernfalls um einen unter den römisch zwei. Teil des ArbVG fallenden Betrieb. Bei einer - damals gegebenen - GmbH (einem Museum), die keine hoheitsrechtlichen, sondern privatrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, hat es sich daher nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle des Landes" handeln können. Nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Ein Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG muss - neben den anderen dort genannten Voraussetzungen - aber auch über Arbeitnehmer iSd ArbVG verfügen. Auf Grund des weiten Arbeitnehmerbegriffs des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG, wonach es grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber gekennzeichnet ist, im Rahmen eines Betriebes ankommt, sind sohin auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung, wenn sie in einem Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J02Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024