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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beamte wegen Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB, einer Straftat, die nur ein "Beamter" im Sinn des § 74 Z 4 StGB - welcher Begriff allerdings mit jenem des "Beamten" im Sinn des § 1 Abs. 1 BDG 1979 nicht deckungsgleich ist - begehen kann ("echtes Beamtendelikt"), verurteilt worden ist, steht der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen. Zum einen deckt nämlich die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei seiner Verurteilung gemäß § 302 StGB nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, wegen der er gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 bestraft wurde. Zum anderen kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinn des § 95 Abs. 1 BDG 1979 im Fall einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist (VwGH 29.10.1997, 97/09/0183).Der Umstand, dass der Beamte wegen Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB, einer Straftat, die nur ein "Beamter" im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB - welcher Begriff allerdings mit jenem des "Beamten" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979 nicht deckungsgleich ist - begehen kann ("echtes Beamtendelikt"), verurteilt worden ist, steht der Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinn des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 nicht entgegen. Zum einen deckt nämlich die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei seiner Verurteilung gemäß Paragraph 302, StGB nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, wegen der er gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bestraft wurde. Zum anderen kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Vorliegen eines "disziplinären Überhangs" im Sinn des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 im Fall einer Verurteilung wegen eines "echten Beamtendelikts" stets zu verneinen wäre. Denn auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der (strafgerichtlichen) Verurteilung nach dem StGB deckt für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verbunden ist (VwGH 29.10.1997, 97/09/0183).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090178.L01Im RIS seit
11.03.2024Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024