RS Vwgh 2024/7/16 Ra 2023/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass es sich als unbedenklich darstellt, wenn der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 davon ausgeht, es müsse (zumindest) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN). Die Ansicht des BVwG, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 könne auch bei kumulativer Betrachtung der Verurteilungen wegen mehrerer Vergehen bejaht werden, erweist sich als unzutreffend (vgl. dazu erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass es sich als unbedenklich darstellt, wenn der Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 davon ausgeht, es müsse (zumindest) eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN). Die Ansicht des BVwG, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 könne auch bei kumulativer Betrachtung der Verurteilungen wegen mehrerer Vergehen bejaht werden, erweist sich als unzutreffend vergleiche dazu erneut VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140006.L01

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten