Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Ein Sachschaden iSd § 4 StVO 1960 ist auch ein geringer Schaden (VwGH 25.4.2001, 2001/03/0100), wie die Deformierung einer Stoßstange (VwGH 4.10.1973, 1229/72), das Zurückstauchen der Stoßstange um circa einen Zentimeter (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170), leichte Lackschäden (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), Kratzer im Lack (VwGH 11.3.1987, 86/03/0200; VwGH 2.9.1992, 92/02/0203), eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds (VwGH 20.4.1989, 85/18/0146), eine bleibende Verformung eines Teils des Fahrzeugs (VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und "Schiefstellen" von Bäumen (VwGH 24.4.1986, 85/02/0283). Nicht ausreichend ist hingegen eine bloße Beschmutzung (VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), eine wegwischbare Kontaktspur (VwGH 10.4.1991, 91/03/0011), eine mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Fahrzeuges entfernbare Lackspur (VwGH 15.2.1980, 2403/79), zu deren Entfernung ein - noch so geringfügiger - Vermögensaufwand erforderlich ist (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), das Herausreißen eines Gummiwulstes aus einer Stoßstange, wenn dieser Gummi - ohne eine dauernde Beschädigung erlitten zu haben - weiter ohne nennenswerten Aufwand in die Stoßstange eingesetzt werden kann (VwGH 21.9.1984, 83/02/0009), eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann, wobei das "vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren" beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht ins Gewicht fällt (VwGH 31.10.1990, 90/02/0119).Ein Sachschaden iSd Paragraph 4, StVO 1960 ist auch ein geringer Schaden (VwGH 25.4.2001, 2001/03/0100), wie die Deformierung einer Stoßstange (VwGH 4.10.1973, 1229/72), das Zurückstauchen der Stoßstange um circa einen Zentimeter (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170), leichte Lackschäden (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), Kratzer im Lack (VwGH 11.3.1987, 86/03/0200; VwGH 2.9.1992, 92/02/0203), eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds (VwGH 20.4.1989, 85/18/0146), eine bleibende Verformung eines Teils des Fahrzeugs (VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und "Schiefstellen" von Bäumen (VwGH 24.4.1986, 85/02/0283). Nicht ausreichend ist hingegen eine bloße Beschmutzung (VwGH 22.3.1991, 86/18/0135), eine wegwischbare Kontaktspur (VwGH 10.4.1991, 91/03/0011), eine mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Fahrzeuges entfernbare Lackspur (VwGH 15.2.1980, 2403/79), zu deren Entfernung ein - noch so geringfügiger - Vermögensaufwand erforderlich ist (VwGH 20.1.1984, 82/02/0022), das Herausreißen eines Gummiwulstes aus einer Stoßstange, wenn dieser Gummi - ohne eine dauernde Beschädigung erlitten zu haben - weiter ohne nennenswerten Aufwand in die Stoßstange eingesetzt werden kann (VwGH 21.9.1984, 83/02/0009), eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann, wobei das "vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren" beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht ins Gewicht fällt (VwGH 31.10.1990, 90/02/0119).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020087.L01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024