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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §38Rechtssatz
Im Versetzungsverfahren ist die Frage, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 6.4.1981, 1826/80). Wenn das Disziplinarverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist, hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Frage, ob der Beamte die betreffende Dienstpflichtverletzung begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer (seiner) diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer (seiner) Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 3.6.1985, 84/12/0133; VwGH 26.5.1993, 93/12/0015; VwGH 22.4.1998, 93/12/0128).Im Versetzungsverfahren ist die Frage, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 6.4.1981, 1826/80). Wenn das Disziplinarverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist, hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Frage, ob der Beamte die betreffende Dienstpflichtverletzung begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer (seiner) diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer (seiner) Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 3.6.1985, 84/12/0133; VwGH 26.5.1993, 93/12/0015; VwGH 22.4.1998, 93/12/0128).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120098.L02Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024