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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §354 Z1Rechtssatz
Eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG liegt immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; so etwa über die Aussetzung (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist (vgl. näher VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach § 101 ASVG herzustellen ist (vgl. VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vgl. auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]). Der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist aber naturgemäß die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs, soweit nicht - wie insbesondere bei den in § 354 Z 1 ASVG genannten Entscheidungen nach §§ 13 bis 15, §§ 26 bis 29, § 245 ASVG oder § 246 ASVG - ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; vgl. auch VfGH 10.3.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]).Eine Verwaltungssache nach Paragraph 355, ASVG liegt immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; so etwa über die Aussetzung vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen vergleiche VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist vergleiche näher VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach Paragraph 101, ASVG herzustellen ist vergleiche VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vergleiche auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]). Der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist aber naturgemäß die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs, soweit nicht - wie insbesondere bei den in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG genannten Entscheidungen nach Paragraphen 13 bis 15, Paragraphen 26 bis 29, Paragraph 245, ASVG oder Paragraph 246, ASVG - ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; vergleiche auch VfGH 10.3.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080117.L04Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025