RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2024/04/0420

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2025
beobachten
merken

Index

L78107 Starkstromwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes kann der unmittelbar betroffene Grundeigentümer auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom für sich geltend machen (vgl. VwGH 14.11.2006, 2006/05/0171, mwN). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein Mitspracherecht einzuräumen, ohne dass es den Parteien möglich sein soll, eine Gesundheitsgefährdung geltend zu machen (vgl. VwGH 14.3.1989, 88/05/0174, vgl. auch VwGH 26.4.2000, 96/05/0048).Im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes kann der unmittelbar betroffene Grundeigentümer auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom für sich geltend machen vergleiche VwGH 14.11.2006, 2006/05/0171, mwN). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein Mitspracherecht einzuräumen, ohne dass es den Parteien möglich sein soll, eine Gesundheitsgefährdung geltend zu machen vergleiche VwGH 14.3.1989, 88/05/0174, vergleiche auch VwGH 26.4.2000, 96/05/0048).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L06

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten