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L78107 Starkstromwege TirolRechtssatz
Im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes kann der unmittelbar betroffene Grundeigentümer auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom für sich geltend machen (vgl. VwGH 14.11.2006, 2006/05/0171, mwN). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein Mitspracherecht einzuräumen, ohne dass es den Parteien möglich sein soll, eine Gesundheitsgefährdung geltend zu machen (vgl. VwGH 14.3.1989, 88/05/0174, vgl. auch VwGH 26.4.2000, 96/05/0048).Im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes kann der unmittelbar betroffene Grundeigentümer auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom für sich geltend machen vergleiche VwGH 14.11.2006, 2006/05/0171, mwN). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein Mitspracherecht einzuräumen, ohne dass es den Parteien möglich sein soll, eine Gesundheitsgefährdung geltend zu machen vergleiche VwGH 14.3.1989, 88/05/0174, vergleiche auch VwGH 26.4.2000, 96/05/0048).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040420.L06Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025