Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Auch in Geschäftsverteilungsfragen kann ein Mitglied des Personalsenates analog zu § 19 Z 2 JN befangen sein, wenn es am Kompetenzverneinungsbeschluß eines Senats mitgewirkt hat. Ein Ausschließungsgrund analog zu § 20 Z 5 JN liegt nicht vor, da der seine Kompetenz verneinende Senat und der Personalsenat nicht im Verhältnis der Unterordnung und Überordnung stehen (Stattgebung hier durch den Vorsitzenden des Personalsenates).Auch in Geschäftsverteilungsfragen kann ein Mitglied des Personalsenates analog zu Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen sein, wenn es am Kompetenzverneinungsbeschluß eines Senats mitgewirkt hat. Ein Ausschließungsgrund analog zu Paragraph 20, Ziffer 5, JN liegt nicht vor, da der seine Kompetenz verneinende Senat und der Personalsenat nicht im Verhältnis der Unterordnung und Überordnung stehen (Stattgebung hier durch den Vorsitzenden des Personalsenates).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046106Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_000PRA01053_7600000_001