Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Ist die beanstandete Werbung mit einer unentgeltlichen Zugabe durch mehrere Zeitungsinserate einem beträchtlichen Personenkreis bekannt geworden, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die wahre Sachlage, also darüber, dass sich die Beklagte mit ihrer Aktion über das Gesetz hinweggesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018