Norm
ZPO §464 Abs3Rechtssatz
Für Rekursfristen im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe ist § 521 Abs 3 ZPO nicht anzuwenden, weil dort Rekurse gemäß § 72 Abs 3 ZPO auch vor den Gerichtshöfen zu gerichtlichem Protokoll gegeben oder ohne Anwaltsunterschrift schriftlich eingebracht werden können, sodaß es eines Schutzes durch die Vorschrift des § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO (Fristunterbrechung durch Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) nicht bedarf.Für Rekursfristen im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe ist Paragraph 521, Absatz 3, ZPO nicht anzuwenden, weil dort Rekurse gemäß Paragraph 72, Absatz 3, ZPO auch vor den Gerichtshöfen zu gerichtlichem Protokoll gegeben oder ohne Anwaltsunterschrift schriftlich eingebracht werden können, sodaß es eines Schutzes durch die Vorschrift des Paragraph 521, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO (Fristunterbrechung durch Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000300Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011