Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr.Weihs als Vorsitzenden sowie Dr.Hurch und Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*****., *****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen d*****, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.11.1996, GZ 27 Nc 35/96y-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit seiner am 21.11.1996 beim Bezirksgericht Floridsdorf eingelangten Eingabe beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen d*****. Das Erstgericht, an das der Antrag übermittelt worden war, wies diesen mit dem angefochtenen Beschluß wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Die für den Beklagten bestimmte Beschlußausfertigung wurde diesem am 4.12.1996 zugestellt. Am 9.12.1996 beantragte er die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines schriftlichen Rekurses. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 10.12.1996, ON 5, abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht keine Folge; die Zustellung der Rekursentscheidung an den Antragsteller wurde am 3.2.1997 verfügt.
In seinem am 10.2.1997 beim Erstgericht überreichten Rekurs strebt der Antragsteller nun erkennbar eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages an.
Der Rekurs erweist sich als verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß wurde dem Antragsteller, wie erwähnt, am 4.12.1996 zugestellt. Die Rekursfrist beträgt - abgesehen von den Fällen des § 521a ZPO - nach § 521 Abs.1 ZPO 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Die Frist beginnt gemäß § 521 Abs.2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses, das war am 4.12.1996. Der erst am 10.2.1997 bei Gericht überreichte Rekurs ist daher lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhoben worden.Der angefochtene Beschluß wurde dem Antragsteller, wie erwähnt, am 4.12.1996 zugestellt. Die Rekursfrist beträgt - abgesehen von den Fällen des Paragraph 521 a, ZPO - nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 521, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses, das war am 4.12.1996. Der erst am 10.2.1997 bei Gericht überreichte Rekurs ist daher lange nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhoben worden.
Das Erstgericht, welches das Rechtsmittel des Antragstellers ungeachtet des Ablaufs der Rekursfrist dem Rekursgericht vorgelegt hat, ist offenbar davon ausgegangen, daß eine Fristunterbrechung durch den am 9.12.1996 gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes eingetreten ist. § 521 Abs.3 ZPO erklärt § 464 Abs.3 ZPO für im Rekursverfahren sinngemäß anwendbar. Dort wird geregelt, daß die Rechtsmittelfrist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat.Das Erstgericht, welches das Rechtsmittel des Antragstellers ungeachtet des Ablaufs der Rekursfrist dem Rekursgericht vorgelegt hat, ist offenbar davon ausgegangen, daß eine Fristunterbrechung durch den am 9.12.1996 gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes eingetreten ist. Paragraph 521, Absatz 3, ZPO erklärt Paragraph 464, Absatz 3, ZPO für im Rekursverfahren sinngemäß anwendbar. Dort wird geregelt, daß die Rechtsmittelfrist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt, wenn eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat.
Nach der Judikatur des Rekursgerichtes (siehe etwa EFSlg.30.078) ist § 521 Abs.3 ZPO aber für Rekursfristen im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe nicht anzuwenden, weil dort Rekurse gemäß § 72 Abs.3 ZPO auch vor den Gerichtshöfen zu gerichtlichem Protokoll gegeben oder ohne Anwaltsunterschrift schriftlich eingebracht werden können, sodaß es eines Schutzes durch die Vorschrift des § 521 Abs.3 iVm § 464 Abs.3 ZPO nicht bedarf (ebenso Fasching, ErgBd 53).Nach der Judikatur des Rekursgerichtes (siehe etwa EFSlg.30.078) ist Paragraph 521, Absatz 3, ZPO aber für Rekursfristen im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe nicht anzuwenden, weil dort Rekurse gemäß Paragraph 72, Absatz 3, ZPO auch vor den Gerichtshöfen zu gerichtlichem Protokoll gegeben oder ohne Anwaltsunterschrift schriftlich eingebracht werden können, sodaß es eines Schutzes durch die Vorschrift des Paragraph 521, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO nicht bedarf (ebenso Fasching, ErgBd 53).
Da also durch die während der Rekursfrist erfolgten Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes die Frist nicht unterbrochen wurde, erweist sich der erst am 10.2.1997 eingebrachte Rekurs als verspätet, sodaß er gemäß § 526 Abs.2 ZPO zurückzuweisen war.Da also durch die während der Rekursfrist erfolgten Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes die Frist nicht unterbrochen wurde, erweist sich der erst am 10.2.1997 eingebrachte Rekurs als verspätet, sodaß er gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen war.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges folgt aus § 528 Abs.2 Z 4 ZPO.Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges folgt aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:01200R00030.97P.0304.000Dokumentnummer
JJT_19970304_OLG0009_01200R00030_97P0000_000