Norm
GewO 1859 §77Rechtssatz
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen; deren Inhalt ist nur durch die Bestimmung des § 1159c ABGB beschränkt. Mangels einer Vereinbarung über die Kündigung gilt § 77 GewO, dessen zweiter Satz durch die Anordnung des § 1159c ABGB nicht berührt wird. Die Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung.Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen; deren Inhalt ist nur durch die Bestimmung des Paragraph 1159 c, ABGB beschränkt. Mangels einer Vereinbarung über die Kündigung gilt Paragraph 77, GewO, dessen zweiter Satz durch die Anordnung des Paragraph 1159 c, ABGB nicht berührt wird. Die Kündigungsvorschriften des Paragraph 1159, ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0060213Dokumentnummer
JJR_19271221_OGH0002_000PRA00626_2700000_001