Norm
MedienG §34 Abs4Rechtssatz
Aus der in § 51 MedienG als lex posterior gegenüber § 34 Abs 5 MedienG prävalierenden Bestimmung ausdrücklich normierten Anwendbarkeit des § 20 MedienG (Durchsetzung der Veröffentlichung) auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem ausländischen Medium folgt, dass Veröffentlichungen (§ 34 MedienG) grundsätzlich auch im ausländischen Medium selbst und nicht in einem Ersatzmedium zu erfolgen haben.Aus der in Paragraph 51, MedienG als lex posterior gegenüber Paragraph 34, Absatz 5, MedienG prävalierenden Bestimmung ausdrücklich normierten Anwendbarkeit des Paragraph 20, MedienG (Durchsetzung der Veröffentlichung) auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem ausländischen Medium folgt, dass Veröffentlichungen (Paragraph 34, MedienG) grundsätzlich auch im ausländischen Medium selbst und nicht in einem Ersatzmedium zu erfolgen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124910Im RIS seit
14.02.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016