Norm
StGB §74 Abs1 Z10Rechtssatz
1.) Aufgeladenen Quick-Chip-Karten (alleine oder zB als Teil einer Bankomatkarte) kommt Wertträgereigenschaft zu.
2.) Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion kommt auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatcode bekannt ist oder (etwa durch vorangehende Nötigung zur Offenlegung der Ziffernfolge) bekannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124920Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009