Norm
ZPO §406Rechtssatz
§ 406 ZPO ist auf Ansprüche wegen unlauteren Verhaltens im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG nicht unmittelbar anzuwenden. Ob ein lauterkeitsrechtswidriger Zustand durch unlauteres Tun oder unlauteres Unterlassen herbeigeführt wurde, macht aus Sicht des verpönten Erfolgs keinen Unterschied. Das rechtfertigt die Gleichbehandlung der beiden Fallgruppen durch Annahme eines „quasi-negatorischen" Anspruchs auf Abwendung des lauterkeitsrechtswidrigen Zustands.Paragraph 406, ZPO ist auf Ansprüche wegen unlauteren Verhaltens im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht unmittelbar anzuwenden. Ob ein lauterkeitsrechtswidriger Zustand durch unlauteres Tun oder unlauteres Unterlassen herbeigeführt wurde, macht aus Sicht des verpönten Erfolgs keinen Unterschied. Das rechtfertigt die Gleichbehandlung der beiden Fallgruppen durch Annahme eines „quasi-negatorischen" Anspruchs auf Abwendung des lauterkeitsrechtswidrigen Zustands.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124965Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
31.08.2012