RS OGH 2009/3/26 6Ob3/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2009
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §799
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Abgabe einer - wenn auch „bloß" bedingten - einer anderen Erbantrittserklärung widerstreitenden Erbantrittserklärung eines Minderjährigen bedarf im Hinblick auf das Risiko des „Prozessverlusts" im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 154 Abs 3 ABGB.Die Abgabe einer - wenn auch „bloß" bedingten - einer anderen Erbantrittserklärung widerstreitenden Erbantrittserklärung eines Minderjährigen bedarf im Hinblick auf das Risiko des „Prozessverlusts" im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem Paragraph 154, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125144

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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