RS OGH 2009/3/31 1Ob44/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Norm

StVG §102 Abs4
AHG §1 Abs1 Cd1c
  1. StVG § 102 heute
  2. StVG § 102 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
  3. StVG § 102 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des § 102 Abs 4 StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des Paragraph 102, Absatz 4, StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124919

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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