Norm
StVG §102 Abs4Rechtssatz
Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des § 102 Abs 4 StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.Die Auslegung, es handle sich um eine „sichere Verwahrung" potentiell die Sicherheit gefährdender Gegenstände im Sinne des Paragraph 102, Absatz 4, StVG und sei der Aufsichtspflicht entsprochen, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu diesen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen, ist vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124919Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009