Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Verzögert ein Verpflichteter die Übergabe eines Wohnobjekts - aus welchem Grunde immer, in der Hauptsache aber erfolglos -, so hat er keinen Rechtstitel zur Weiterbenützung desselben und daher Benützungsentgelt an den Ersteher zu zahlen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Modifizierung des Rechtssatzes im Sinne der Entscheidung im November 2009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124688Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012