Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.Die durch Paragraph 6, AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124594Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012