Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Bei einem von Plattformbetreibern von Internetauktionen zur Verringerung der Risiken, die mit der Abwicklung der über die Plattform abgeschlossenen Verträge verbunden sind, angebotenem Treuhandservice für die Geschäftsabwicklung handelt es sich um einen Fall der mehrseitigen fremdnützigen offenen Treuhand. Durch diese Treuhandabwicklung bleibt das Zug-um-Zug-Prinzip dadurch gewahrt, dass der vom Höchstbieter auf das Treuhandkonto einbezahlte Betrag erst freigegeben wird, wenn der Einlieferer seinerseits geleistet hat. Damit wird das typische Erfüllungsrisiko minimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124870Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009