RS OGH 2009/5/12 10Ob21/08y

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Rechtssatz

Da Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, bei im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Rechtsmängeln von den allgemeinen Regeln der Behauptungs- und Beweislast abzugehen (so schon 6 Ob 312/97v).

Entscheidungstexte

  • RS0124755">10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Beisatz:Hier: Kauf- und Abtretungsvertrag über Anteile an einer Kapitalgesellschaft; ein Rechtsmangel wäre bereits dann zu bejahen, wenn die Umstände, aus denen sich der behauptete Rechtsmangel ableitet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. (T1); Veröff: SZ 2009/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124755

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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