TE OGH 1998/4/2 6Ob312/97v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.1998
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten