RS OGH 2009/5/13 7Ob230/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2009
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Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert" ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert" ist intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125200

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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