Norm
BUAG §33dRechtssatz
Entsendet eine ausländische, rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer österreichischen GmbH ausländische Arbeitnehmer nach Österreich, so ist die Zweigniederlassung nicht als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich im Sinne der §§ 33d, 33h BUAG zu qualifizieren. Folglich können auch die Zuständigkeitsregeln des §33h BUAG nicht zur Anwendung kommen, sodass für die Ansprüche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse der Rechtsweg unzulässig ist.Entsendet eine ausländische, rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer österreichischen GmbH ausländische Arbeitnehmer nach Österreich, so ist die Zweigniederlassung nicht als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich im Sinne der Paragraphen 33 d, 33 h, BUAG zu qualifizieren. Folglich können auch die Zuständigkeitsregeln des §33h BUAG nicht zur Anwendung kommen, sodass für die Ansprüche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse der Rechtsweg unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124835Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009