Norm
AktG §84 Abs4 dritter SatzRechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.Ein Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125097Im RIS seit
03.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012