Norm
UWG §18Rechtssatz
Der Unternehmerhaftung nach §18 UWG steht nicht entgegen, dass die Identität jener Person, die als Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens gehandelt hat, nicht festgestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124956Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009