Norm
VOEG §2Rechtssatz
Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen (vgl §2 VOEG) ersetzt erhalten.Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen vergleiche §2 VOEG) ersetzt erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124849Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012