RS OGH 2009/6/10 2Ob6/09k

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Rechtssatz

Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen (vgl §2 VOEG) ersetzt erhalten.Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen vergleiche §2 VOEG) ersetzt erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124849

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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