§ 3 VOEG

VOEG - Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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