Norm
MedienG §7bRechtssatz
Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 7b MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des Paragraph 7 b, MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124800Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016