RS OGH 2009/6/24 15Os164/08v

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Norm

MedienG §7b
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 7b MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.Die verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des Paragraph 7 b, MedienG zeigt, dass auch der mediale Vorwurf der Begehung einer Anlasstat, die nur mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sanktionierbar ist, anspruchsbegründend ist.

Entscheidungstexte

  • RS0124800">15 Os 164/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 164/08v
    Beisatz: Dafür spricht auch, dass der Tatbestand des Entschädigungsanspruchs nicht allein darauf abstellt, dass eine einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige Person als „schuldig", sondern - alternativ - als „überführt" (solcherart ohne den Vorwurf einer Schuldfähigkeit) hingestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124800

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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