RS OGH 2009/6/29 9ObA141/08p

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Veröffentlicht am 29.06.2009
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Norm

ASVG §333 Abs4
ASchG §11
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.Damit Paragraph 333, ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus Paragraph 11, ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124791

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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