RS OGH 2009/7/16 12Os56/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2009
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Norm

StPO §513
  1. StPO § 513 heute
  2. StPO § 513 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 513 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 816/1993

Rechtssatz

§ 513 erster Satz StPO normiert, dass bei den Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 513 zweiter Satz leg cit ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Dass dem Verurteilten im Gnadenverfahren darüber hinaus keine Akteneinsicht zukommt und ihm daher hinsichtlich weitergehender Aktenteile (wie etwa behördeninterne Überlegungen zur Entscheidungsfindung) - vergleichbar dem Ausschluss der Akteneinsicht in gerichtliche Beratungsprotokolle (vgl § 272 StPO) oder in Tagebücher der Staatsanwaltschaft (§ 35 StAG) - keine Einsicht zustehen soll, ergibt sich unmissverständlich aus der Gesetzesgenese, zumal in der Regierungsvorlage noch auf Akteneinsicht nach § 17 AVG abgestellt wurde, während der Justizausschuss sodann die restriktivere Fassung des § 513 StPO beschloss.Paragraph 513, erster Satz StPO normiert, dass bei den Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 513, zweiter Satz leg cit ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Dass dem Verurteilten im Gnadenverfahren darüber hinaus keine Akteneinsicht zukommt und ihm daher hinsichtlich weitergehender Aktenteile (wie etwa behördeninterne Überlegungen zur Entscheidungsfindung) - vergleichbar dem Ausschluss der Akteneinsicht in gerichtliche Beratungsprotokolle vergleiche Paragraph 272, StPO) oder in Tagebücher der Staatsanwaltschaft (Paragraph 35, StAG) - keine Einsicht zustehen soll, ergibt sich unmissverständlich aus der Gesetzesgenese, zumal in der Regierungsvorlage noch auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG abgestellt wurde, während der Justizausschuss sodann die restriktivere Fassung des Paragraph 513, StPO beschloss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125118

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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