Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Auch nach Ablauf der Probezeit getroffene Entscheidungen müssen keinen über diejenigen des § 494a Abs 3 StPO hinausgehenden Verfahrenskautelen genügen.Auch nach Ablauf der Probezeit getroffene Entscheidungen müssen keinen über diejenigen des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hinausgehenden Verfahrenskautelen genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125226Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009