RS OGH 2009/7/30 8ObA4/09k

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Veröffentlicht am 30.07.2009
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Norm

ABGB §1157
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304
ASchG §5
EWG-RL 89/391/EWG Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 389L0391 Art9 Abs2

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB (Fürsorgepflicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden.Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB (Fürsorgepflicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125017

Im RIS seit

29.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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