Norm
StGB §124Rechtssatz
Für eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht7, 91 f) des § 124 StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland außerhalb der EU" besteht kein Anlass, weil die vorliegende Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102 f).Für eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht7, 91 f) des Paragraph 124, StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland außerhalb der EU" besteht kein Anlass, weil die vorliegende Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125352Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009