Norm
EBG §94 Abs3 litaRechtssatz
Gemäß § 95 Abs 2 EBG wird, wenn die Eisenbahn (hier die sich der Eisenbahn bedienende Beklagte) darlegt (glaubhaft macht), dass die Beschädigung nach den Umständen des Falls aus einem oder mehreren der in § 94 Abs 3 EBG angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Dieser Rechtsvermutung liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei diesen Haftungsbefreiungsgründen um besondere Gefahren handelt, aus denen leicht, sogar wahrscheinlich, ein Transportschaden entstehen kann, der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs aber nur schwer zu erbringen ist. Die Gründe dieser Rechtsvermutung liegen daher in der besonderen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und in der Schwierigkeit der Beweisführung (2 Ob 507/93). Es besteht also keine Vermutung dahin, dass eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres (schlechthin) eine Gefahr für das beförderte Gut bedeute. Vielmehr muss die Eisenbahn (der Beförderer), wenn auch nur mit den an einen prima facie-Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein einer sich aus den Haftungsausschlussgründen des § 94 Abs 3 EBG ergebenden besonderen Beförderungsgefahr beweisen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EBG wird, wenn die Eisenbahn (hier die sich der Eisenbahn bedienende Beklagte) darlegt (glaubhaft macht), dass die Beschädigung nach den Umständen des Falls aus einem oder mehreren der in Paragraph 94, Absatz 3, EBG angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Dieser Rechtsvermutung liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei diesen Haftungsbefreiungsgründen um besondere Gefahren handelt, aus denen leicht, sogar wahrscheinlich, ein Transportschaden entstehen kann, der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs aber nur schwer zu erbringen ist. Die Gründe dieser Rechtsvermutung liegen daher in der besonderen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und in der Schwierigkeit der Beweisführung (2 Ob 507/93). Es besteht also keine Vermutung dahin, dass eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres (schlechthin) eine Gefahr für das beförderte Gut bedeute. Vielmehr muss die Eisenbahn (der Beförderer), wenn auch nur mit den an einen prima facie-Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein einer sich aus den Haftungsausschlussgründen des Paragraph 94, Absatz 3, EBG ergebenden besonderen Beförderungsgefahr beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125370Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013