Norm
MedienG §8aRechtssatz
Der (einem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellte) Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschränkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Präklusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsanträge in Verfolgung gezogen zu werden; ein Nachtrag des hiefür Fehlenden nach Ablauf der Frist ist demnach verspätet (hier: Fehlen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei einem minderjährigen Antragsteller).Der (einem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellte) Antragsgegner im Verfahren nach Paragraph 8 a, MedienG hat einen nicht einschränkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Präklusivfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsanträge in Verfolgung gezogen zu werden; ein Nachtrag des hiefür Fehlenden nach Ablauf der Frist ist demnach verspätet (hier: Fehlen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei einem minderjährigen Antragsteller).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125358Im RIS seit
09.10.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016