Norm
EO §37Rechtssatz
Bei einem nur gegen einen Eigentumspartner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist der andere Partner als Beteiligter des Exekutionsverfahrens zur Exszindierungsklage nicht nur aus dem im § 13 Abs 3 dritter Satz WEG angeführten Grund (dringendes Wohnbedürfnis) berechtigt, sondern auch bei einem Eigentumserwerb des Wohnungseigentumsanteils im besseren bücherlichen Rang.Bei einem nur gegen einen Eigentumspartner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist der andere Partner als Beteiligter des Exekutionsverfahrens zur Exszindierungsklage nicht nur aus dem im Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz WEG angeführten Grund (dringendes Wohnbedürfnis) berechtigt, sondern auch bei einem Eigentumserwerb des Wohnungseigentumsanteils im besseren bücherlichen Rang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125609Im RIS seit
02.07.2010Zuletzt aktualisiert am
03.07.2010