RS OGH 2009/9/30 3Ob180/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2009
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Norm

EO §37
WEG 2002 §13 Abs3
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei einem nur gegen einen Eigentumspartner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist der andere Partner als Beteiligter des Exekutionsverfahrens zur Exszindierungsklage nicht nur aus dem im § 13 Abs 3 dritter Satz WEG angeführten Grund (dringendes Wohnbedürfnis) berechtigt, sondern auch bei einem Eigentumserwerb des Wohnungseigentumsanteils im besseren bücherlichen Rang.Bei einem nur gegen einen Eigentumspartner geführten Zwangsversteigerungsverfahren ist der andere Partner als Beteiligter des Exekutionsverfahrens zur Exszindierungsklage nicht nur aus dem im Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz WEG angeführten Grund (dringendes Wohnbedürfnis) berechtigt, sondern auch bei einem Eigentumserwerb des Wohnungseigentumsanteils im besseren bücherlichen Rang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125609

Im RIS seit

02.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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