Norm
EO §239 Abs2Rechtssatz
Der im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Öffnung der schriftlichen Anbote (§ 352b Z 4 EO) erteilte Auftrag zum Erlag des Vadiums ist in sinngemäßer Anwendung des § 239 Abs 2 EO nicht abgesondert anfechtbar.Der im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Öffnung der schriftlichen Anbote (Paragraph 352 b, Ziffer 4, EO) erteilte Auftrag zum Erlag des Vadiums ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 239, Absatz 2, EO nicht abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125446Im RIS seit
21.11.2009Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011