RS OGH 2009/11/12 6Ob208/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2009
beobachten
merken

Norm

ZPO §48
ZPO §52
ZPO §397a
  1. ZPO § 48 heute
  2. ZPO § 48 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 397a heute
  2. ZPO § 397a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 397a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach § 397a Abs 4 ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen. Die den Widerspruch erhebende Partei ist allerdings nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet. Hingegen kann die unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit sind daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen.Nach Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen. Die den Widerspruch erhebende Partei ist allerdings nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet. Hingegen kann die unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit sind daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125462

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten