Norm
FinStrG §213 Abs1 litaRechtssatz
Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen.Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf Paragraph 228, StPO gegründete Nichtigkeit aus Ziffer 3, aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125614Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010