Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Wird ein zunächst auf unbeschränkte Haftung lautendes Feststellungsbegehren in der Folge seitens des Klägers mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG betraglich begrenzt, so ist mangels gesonderter Bewertung des eingeschränkten Begehrens davon auszugehen, dass der Kläger mit der Hälfte dieses Feststellungsbegehrens durchgedrungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125649Im RIS seit
26.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012