RS OGH 2010/1/19 5Ob254/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
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Norm

ABGB §837 D
ABGB §1014
ABGB §1035
WEG 2002 §20
WEG 2002 §21
WEG 2002 §31 Abs3

Rechtssatz

Die Verwendung einer Rücklage für Liegenschaftsaufwendungen eines Dritten, der nicht (mehr) Verwalter der Liegenschaft ist, ist gesetzlich nicht gedeckt. Aufwendungen des ehemaligen Verwalters nach Beendigung des Verwaltungsverhältnisses für die nicht mehr von ihm verwaltete Liegenschaft erfolgen nicht mehr als Aufwand im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, weshalb sie im Rahmen einer Rücklagenabrechnung zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses nicht „gegenverrechnet" werden können. Sie mindern daher den der Eigentümergemeinschaft herauszugebenden Rücklagenüberschuss nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125755

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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