Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125738Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010