RS OGH 2010/1/28 2Ob242/09s

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.Auch dann, wenn der Kläger nur mit knapp 30 % seiner Forderung durchgedrungen ist, liegt eine der Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO abträgliche Überklagung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtschmerzengeldbegehrens (einschließlich Vorprozess und Teilzahlungen) von 120.000 EUR hievon ein Betrag von 80.000 EUR als angemessen erachtet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125738

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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